BuchO § 53

3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

4. Teil: Verfügungen über Steueransprüche, Geldbußen, Ordnungsgelder und Kosten sowie Zwangsgelder in anderen Fällen

§ 53 Erlass, Niederschlagung, Stundung, Zahlungserleichterung, Aussetzung der Vollziehung, Verjährung

1Die Daten folgender Vorgänge sind zur Verarbeitung bereitzustellen:

  1. Verfügungen, durch die zum Soll gestellte Beträge ganz oder zum Teil erlassen oder niedergeschlagen werden;

  2. Verfügungen, durch die zum Soll gestellte Beträge ganz oder zum Teil gestundet werden, sowie solche, durch die für Geldbußen und Kosten des Bußgeldverfahrens nachträglich Zahlungserleichterungen gewährt werden;

  3. Entscheidungen, durch die die Aussetzung der Vollziehung bewilligt wird;

  4. Vermerke, in denen festgestellt wird, dass zum Soll gestellte Beträge verjährt sind;

  5. Vermerke, in denen festgestellt wird, dass eine Geldbuße, ein Ordnungsgeld oder ein Zwangsgeld nicht mehr vollstreckt werden kann, weil der Betroffene verstorben ist;

  6. Vermerke, in denen festgestellt wird, dass eine Ersatzzwangshaft vollstreckt worden ist;

  7. Vermerke, in denen festgestellt wird, dass der Vollzug des Zwangsmittels einzustellen ist.

2Dies gilt auch bei Rücknahme, Widerruf, Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der in Nummern 1 bis 4 bezeichneten Verfügungen, Entscheidungen und Vermerke sowie für die Mitteilung über den Eintritt einer auflösenden Bedingung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-70179