BuchO § 51

3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

3. Teil: Änderung von Bescheiden

§ 51 Berichtigung des Steuerkontos bei nicht wirksam gewordenen Steuerfestsetzungen und bei Änderung eines aufgezeichneten Fälligkeits- oder Bekanntgabetages

(1) Ist ein Steuerbescheid, der eine Sollstellung begründet hat, nicht wirksam geworden, so sind die Sollstellung und gegebenenfalls die Abrechnung rückgängig zu machen und insoweit der ursprüngliche Stand des Steuerkontos wiederherzustellen.

(2) 1Weicht der Tag der Bekanntgabe des Steuerbescheids von dem Tag ab, der bei der Ermittlung des Fälligkeitstages zugrunde gelegt wurde, so ist die Aufzeichnung des neuen Fälligkeitstages zu veranlassen, wenn der Steuerbescheid im Übrigen unverändert bekanntgegeben werden kann. 2Entsprechendes gilt, wenn auch der Tag der Bekanntgabe des Steuerbescheids aufgezeichnet worden ist.

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GAAAG-70179