BuchO § 5

Einleitung

§ 5 Datenerfassung

(1) 1Daten dürfen nur aus einer schriftlichen Unterlage erfasst werden. 2Einzelheiten bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde. 3Sie hat zu gewährleisten, dass durch programmierte und organisatorische Kontrollen hinreichend sichergestellt wird, dass Datenerfassungsfehler aufgedeckt werden oder anhand der Verarbeitungsergebnisse geprüft wird, ob die Datenerfassung richtig und vollständig war.

(2) Die oberste Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass die Datenerfassung von personell angewiesenen Sollstellungen sowie von Erlassen, Niederschlagungen, Stundungen, Aussetzungen der Vollziehung und Verjährungen nicht gesichert wird; die Prüfung nach § 84 bleibt unberührt.

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GAAAG-70179