BuchO § 49

3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

3. Teil: Änderung von Bescheiden

§ 49 Änderung von Steuer- und Feststellungsbescheiden

(1) 1In den Steuerbescheiden, die einen früheren Steuerbetrag ändern oder berichtigen, ist der neu festgesetzte Betrag anzugeben. 2Im Übrigen gelten die §§ 23 und 24 entsprechend.

(2) Steuerbescheide über Aufhebungen, Änderungen, Berichtigungen sowie über Neu- und Nachveranlagungen sind entsprechend zu bezeichnen; der Steuerbescheid, der aufgehoben, geändert oder berichtigt wird, ist darin anzugeben.

(3) Bei gesonderten Feststellungen sowie bei der Festsetzung und Zerlegung von Steuermessbeträgen gelten Absätze 1 und 2 sinngemäß.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-70179