BuchO § 48

3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

2. Teil: Anmeldungssteuern

§ 48 Abgaben für Spielbanken

(1) Die Daten aus den Steueranmeldungen sind unverzüglich für die Verarbeitung bereitzustellen.

(2) 1Werden die Abgaben festgesetzt, so gelten für die maschinelle Festsetzung § 23 Abs. 2 sowie § 24 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. 2Werden die Abgaben personell festgesetzt, so gilt § 30 Abs. 3 sinngemäß.

(3) Für die Überwachung gilt § 47 Abs. 4 entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-70179