BuchO § 4

Einleitung

§ 4 Bearbeitereingabe

(1) 1Bei Bearbeitereingabe ist die Freigabe durch den abschließend Zeichnenden einzugeben. 2Die oberste Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass die Freigabe auch durch einen anderen an der Datenermittlung Beteiligten eingegeben werden darf. 3Gibt der abschließend Zeichnende die Freigabe selbst ein, so übernimmt er die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit auch der nicht von ihm eingegebenen Daten. 4Gibt er die Freigabe nicht selbst ein, beschränkt sich seine Verantwortung auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenermittlung. 5Die Mitverantwortung weiterer Bearbeiter wird nicht eingeschränkt (Abschnitt 4.1 FAGO).

(2) Die eingegebenen Daten sind so zu dokumentieren, dass nachträglich festgestellt werden kann, wer welche Daten eingegeben, geändert oder freigegeben hat.

(3) 1Der Wille des Bearbeiters oder des abschließend Zeichnenden ist zu belegen. 2Bei Freigabe durch den abschließend Zeichnenden kann nach Weisung der obersten Landesfinanzbehörde auf eine schriftliche Dokumentation der Willensbildung verzichtet werden, soweit sie sich aus den gespeicherten Eingabedaten ergibt.

(4) 1Es ist stichprobenweise zu prüfen, ob die ermittelten Daten zutreffend eingegeben worden sind. 2Insbesondere bei Grunddaten sowie bei Daten für die Festsetzung und Erhebung ist diese Prüfung durch einen nicht an der Dateneingabe Beteiligten vorzunehmen, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 durch denjenigen, der abschließend gezeichnet hat.

(5) Weitere Einzelheiten bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.

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GAAAG-70179