BuchO § 37

3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

1. Teil: Festsetzung durch Steuerbescheid, Feststellung nach § 179 AO

6. Abschnitt: Strafverfahren, Geldbußen, Ordnungsgelder und Kosten

§ 37 Geldbußen, Ordnungsgelder und Kosten

(1) Führt das Bußgeldverfahren zur Festsetzung einer Geldbuße und ggf. von Kosten, so hat der zuständige Bearbeiter aufgrund der Festsetzungsverfügung einen Bußgeldbescheid auszufertigen; § 24 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) 1Die Daten zur Sollstellung der Geldbuße und der Kosten sind erst einzugeben, wenn der Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist. 2Sind im Bußgeldbescheid Zahlungserleichterungen bewilligt, so muss die Anweisung anstelle eines Fälligkeitstages für den Gesamtbetrag die Teilbeträge und ihre Fälligkeitstage enthalten.

(3) Für Ordnungsgelder, die gegen Zeugen oder Sachverständige festgesetzt werden, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

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GAAAG-70179