BuchO § 35a

3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

1. Teil: Festsetzung durch Steuerbescheid, Feststellung nach § 179 AO

5. Abschnitt: Steuerliche Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO

§ 35a Zinsen

(1) 1Wird die Festsetzung von Zinsen nicht mit einer Steuerfestsetzung verbunden, so gelten für die maschinelle Festsetzung von Zinsen § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 bis 3 entsprechend. 2In allen anderen Fällen gilt § 28 Abs. 1 bis 3 und 6 entsprechend. 3§ 28 Abs. 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zahlungsfrist mit mindestens einer Woche zu bemessen ist.

(2) 1Werden Zinsen personell festgesetzt, so ist aufgrund der Festsetzungsverfügung ein Zinsbescheid auszufertigen; er erhält als Datum den Tag der Aufgabe zur Post. 2Sodann ist die Dateneingabe vorzunehmen und die Absendung des Bescheids zu veranlassen. 3Der Tag der Absendung des Bescheids ist auf der Verfügung zu vermerken. 4Die Verfügung ist zu den Akten zu nehmen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-70179