BuchO § 35

3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

1. Teil: Festsetzung durch Steuerbescheid, Feststellung nach § 179 AO

5. Abschnitt: Steuerliche Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO

§ 35 Zwangsgelder

(1) Für die maschinelle Festsetzung eines Zwangsgeldes gelten § 23 Abs. 2 sowie § 24 Abs.1 bis 3 sinngemäß.

(2) 1Wird ein Zwangsgeld personell festgesetzt, so ist aufgrund der Festsetzungsverfügung ein Zwangsgeldbescheid auszufertigen; er erhält als Datum den Tag der Aufgabe zur Post. 2Sodann ist die Dateneingabe vorzunehmen und die Absendung des Bescheids zu veranlassen. 3Der Tag der Absendung des Bescheids ist auf der Verfügung zu vermerken. 4Die Verfügung ist zu den Akten zu nehmen.

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GAAAG-70179