BuchO § 3

Einleitung

§ 3 Dateneingabe, Datenverarbeitung

(1) 1Die für die maschinelle Bearbeitung eines Falles erforderlichen Daten sind in das Datenverarbeitungssystem einzugeben. 2Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt, auf welche Art die Dateneingabe vorzunehmen ist.

(2) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Daten nicht durch Unbefugte eingegeben oder freigegeben werden können und nicht unbefugt in die Datenbestände und Programmabläufe eingegriffen werden kann.

(3) 1Die Eingabedaten sind durch programmierte und organisatorische Kontrollen auf Fehlerfreiheit und Vollständigkeit zu prüfen. 2Fehlerhafte oder unvollständige Eingaben sind zurückzuweisen.

(4) Es ist programmgesteuert sicherzustellen, dass die eingegebenen Daten der Datenverarbeitungsstelle richtig und vollständig zugehen.

(5) 1Die Datenverarbeitungsstelle hat die Eingabedaten unter Berücksichtigung gespeicherter Daten zu verarbeiten und dabei in formeller und sachlicher Hinsicht zu prüfen. 2Bei einem Fehler oder einem sonstigen Anlass für eine personelle Prüfung durch das Finanzamt ist eine entsprechende Mitteilung auszugeben. 3Die verarbeiteten Daten und die Ergebnisse sind soweit erforderlich im Steuerkonto aufzuzeichnen.

(6) 1Die im Besteuerungsverfahren verwendeten Programme müssen dokumentiert, freigegeben und gültig sein; ihr Einsatz muss nachprüfbar sein. 2Die ordnungsgemäße Verarbeitung der Daten ist von der Datenverarbeitungsstelle zu bescheinigen. 3Einzelheiten bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.

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GAAAG-70179