BuchO § 25

3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

1. Teil: Festsetzung durch Steuerbescheid, Feststellung nach § 179 AO

1. Abschnitt: V-Steuern und Feststellungen nach § 179 AO

§ 25 Arbeitnehmer-Sparzulage

(1) Für die Festsetzung einer Arbeitnehmer-Sparzulage gelten die Vorschriften über die Festsetzung von V-Steuern entsprechend.

(2) 1Festgesetzte, noch nicht fällige Arbeitnehmer-Sparzulagen sind unbeschadet des Ausdrucks im Steuerbescheid der Zentralstelle der Länder (§ 6 Abs. 2 VermBDV) zur Aufzeichnung der für ihre spätere Auszahlung notwendigen Daten mitzuteilen. 2Dazu teilen die Landesfinanzbehörden der Zentralstelle die festgesetzten Zulagen und das Ende der Sperrfrist elektronisch mit. 3Eine Anweisung zur Sollstellung unterbleibt.

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GAAAG-70179