BuchO § 24

3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

1. Teil: Festsetzung durch Steuerbescheid, Feststellung nach § 179 AO

1. Abschnitt: V-Steuern und Feststellungen nach § 179 AO

§ 24 Verarbeitung der Eingabedaten, Steuerbescheid, Feststellungsbescheid

(1) 1Führt die Verarbeitung der Eingabedaten zu einer Veranlagung oder zur Festsetzung von Vorauszahlungen, so ist über das Ergebnis ein Steuerbescheid mit einer elektronischen Aktenausfertigung zu erstellen. 2Der Steuerbescheid wird grundsätzlich maschinell versandt.

(2) 1Der Steuerbescheid muss die Bezeichnung und die Anschrift des Finanzamts, der für die Kassenaufgaben zuständigen Stelle sowie die übrigen nach den Vorschriften der Abgabenordnung erforderlichen Angaben sowie eine Abrechnung und ggf. das Leistungsgebot enthalten. 2Er erhält als Datum den Tag der Aufgabe zur Post.

(3) 1Sofern im Einzelfall der Steuerbescheid nicht maschinell versandt wird, ist er dem zuständigen Bearbeiter zuzuleiten. 2Dieser hat zu veranlassen, dass der Steuerbescheid an dem vorgesehenen Tag zur Post gegeben wird. 3Der Tag der Aufgabe zur Post ist zu vermerken, wenn er sich nicht aus anderen Unterlagen eindeutig ergibt. 4Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt, wie die Steuererklärung und andere Unterlagen (z. B. Bearbeitungshinweise) abgelegt werden.

(4) Im Fall der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie der Festsetzung von Steuermessbeträgen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

(5) 1Führt die Verarbeitung der Eingabedaten nicht zu einer Veranlagung (sogenannter NV-Fall), so ist eine entsprechende Mitteilung mit einer elektronischen Aktenausfertigung zu erstellen. 2Im Übrigen sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-70179