BuchO § 22

2. Buch: Grundinformationen, Überwachung der Steuerfälle

§ 22 Maschinelle Überwachung der Steuerfälle

(1) In Fällen, in denen die Durchführung einer Veranlagung zu einer V-Steuer in Betracht kommt oder in denen Besteuerungsgrundlagen nach § 179 AO gesondert festgestellt werden, ist maschinell zu überwachen, ob

  1. die Steuererklärungen bzw. Feststellungserklärungen vollzählig und rechtzeitig eingegangen sind;

  2. die erforderlichen Bilanzen und Einnahmenüberschussrechnungen vollzählig und rechtzeitig eingegangen sind;

  3. alle Veranlagungen bzw. Feststellungen durchgeführt worden sind.

(2) Bei der Anmeldung von Lohnsteuer durch den Arbeitgeber gilt Absatz 1 Nummer 1 entsprechend.

(3) 1Außerdem sind maschinell zu überwachen

  1. der Eingang der Anmeldung und die Festsetzung von anderen Steuerabzugsbeträgen als Lohnsteuer;

  2. der Eingang der Anmeldung und die Festsetzung von Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz sowie der Abgaben für Spielbanken;

  3. der Eingang der Steuererklärung und die Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Festsetzung von Grunderwerbsteuer;

  4. die Bearbeitung der eingeleiteten Straf- und Bußgeldverfahren;

  5. die Erledigung der Rechtsbehelfe.

2Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, dass weitere Fälle maschinell überwacht werden.

(4) Der Stand des Überwachungsverfahrens ist zu dokumentieren.

(5) Soweit ein maschinelles Verfahren noch nicht zur Verfügung steht, kann die oberste Landesfinanzbehörde abweichend von den Absätzen 1 bis 3 anordnen, dass die Bearbeitungsfälle personell überwacht werden (§ 97).

Fundstelle(n):
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GAAAG-70179