BuchO § 17

1. Buch: Steuerkonten und Überwachungskonten

2. Teil: Nachweis, Sicherung und Löschung von Daten und Dokumenten

§ 17 Löschung von Daten und Dokumenten

Daten und Dokumente, für die die geltenden Aufbewahrungsfristen in den Bestimmungen über Aufbewahren und Aussondern von Unterlagen der Finanzverwaltung abgelaufen sind, sind zu löschen.

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GAAAG-70179