BuchO § 124

6. Buch: Übergangs- und Schlussbestimmungen

2. Teil: Schlussbestimmungen

§ 124 Sonderregelung für das Land Nordrhein-Westfalen

1§ 8 Abs. 1 gilt im Land Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe, dass die Bezirksnummer jeweils höchstens vierstellig sein darf. 2Das in Betracht kommende Kalenderjahr wird ggf. in der letzten Stelle der Bezirksnummer bezeichnet. 3Für die Landwirtschaftskammerumlage-Nummer gilt § 8 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prüfziffer ein Schrägstrich tritt, dem eine einstellige Unterscheidungsziffer und eine einstellige Prüfziffer folgt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-70179