BuchO § 12

1. Buch: Steuerkonten und Überwachungskonten

1. Teil: Bestandteile von Steuerkonten und Überwachungskonten

§ 12 Vollstreckungsdaten

1Bei Bearbeitung von Vollstreckungsfällen sind Vollstreckungsdaten im Steuerkonto aufzuzeichnen. 2Als Vollstreckungsdaten kommen insbesondere der Stand der Beitreibung und die Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht.

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GAAAG-70179