Praxis-Leitfaden Finanzbuchhaltung 2016
2016
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III. Am Anfang steht immer die Inventur
Jeder Kaufmann hat gem. § 240 Abs. 1 HGB zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben. Dieselbe Verpflichtung zur Aufstellung eines Inventars obliegt ihm auch zukünftig für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs.
Bevor die eigentliche geschäftliche Betätigung gestartet werden kann, muss zunächst eine Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden stattfinden, damit in der Zukunft der Gewinn genau ermittelt werden kann. Jährlich stattfindende Bestandsaufnahmen sind für die vollständige Erfassung und die sachgemäße Bewertung der Wirtschaftsgüter und damit für die steuerrechtliche Gewinnermittlung unentbehrlich. Aus diesem Grund ist der Kaufmann nicht nur zu Beginn seiner gewerblichen Tätigkeit dazu verpflichtet, seine gesamten Vermögensgegenstände und Schulden körperlich aufzunehmen (dies erfolgt durch eine Inventur), sondern muss dies auch zukünftig zum Ende eines jeden Geschäftsjahrs vorzunehmen; ei...