EEG 2023 § 7

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 7 Gesetzliches Schuldverhältnis [1]

(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen

  1. müssen klar und verständlich sein,

  2. dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,

  3. dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und

  4. müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.

Fundstelle(n):
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ZAAAE-70721

1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .