EEG 2021 § 62a

Teil 4: Ausgleichsmechanismus

Abschnitt 1: Bundesweiter Ausgleich

§ 62a Geringfügige Stromverbräuche Dritter [1]

Stromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurechnen, wenn sie

  1. geringfügig sind,

  2. üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden und

  3. verbraucht werden

    1. in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und

    2. im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung der anderen Person gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber der anderen Person.

Fundstelle(n):
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ZAAAE-70721

1Anm. d. Red.: § 62a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2549) mit Wirkung v. .