EEG 2021 § 62

Teil 4: Ausgleichsmechanismus

Abschnitt 1: Bundesweiter Ausgleich

§ 62 Nachträgliche Korrekturen [1]

(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben:

  1. aus Rückforderungen auf Grund von § 57 Absatz 5,

  2. aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren,

  3. aus der Übermittlung und dem Abgleich von Daten nach § 73 Absatz 5,

  4. aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2,

  5. aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 85,

  6. aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist oder

  7. aus einer nach § 26 Absatz 2 zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung.

(2) 1Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber Letztverbrauchern Abweichungen gegenüber den Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 74 zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen. 2§ 75 ist entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAE-70721

1Anm. d. Red.: § 62 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3138) mit Wirkung v. .