EEG 2021 § 61k

Teil 4: Ausgleichsmechanismus

Abschnitt 1: Bundesweiter Ausgleich

§ 61k Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage [1]

(1) Die Netzbetreiber müssen bei der Erhebung der EEG-Umlage die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.

(2) 1Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen jeweils die Summe der nach § 61j Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten. 2Auf die weiterzuleitenden Zahlungen nach Satz 1 sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.

(3) 1Als erhaltene Zahlungen im Sinn von Absatz 2 gelten auch Forderungen, die durch Aufrechnung nach § 61j Absatz 5 erloschen sind. 2Als vom Netzbetreiber geleistete Zahlung im Sinn des § 57 Absatz 1 gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf Zahlung, die durch Aufrechnung nach § 61j Absatz 5 erloschen sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAE-70721

1Anm. d. Red.: Bisheriger § 61j wird zu § 61k gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2549) mit Wirkung v. .