Teil 4: Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1: Bundesweiter Ausgleich
§ 61k Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage [1]
(1) Die Netzbetreiber müssen bei der Erhebung der EEG-Umlage die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.
(2) 1Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen jeweils die Summe der nach § 61j Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten. 2Auf die weiterzuleitenden Zahlungen nach Satz 1 sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.
(3) 1Als erhaltene Zahlungen im Sinn von Absatz 2 gelten auch Forderungen, die durch Aufrechnung nach § 61j Absatz 5 erloschen sind. 2Als vom Netzbetreiber geleistete Zahlung im Sinn des § 57 Absatz 1 gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf Zahlung, die durch Aufrechnung nach § 61j Absatz 5 erloschen sind.
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ZAAAE-70721
1Anm. d. Red.: Bisheriger § 61j wird zu § 61k gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2549) mit Wirkung v. .