EEG 2023 § 58

Teil 4: Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien [1]

§ 58 Weitere Bestimmungen [2]

(1) Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach diesem Gesetz bestimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.

(2) Die den Übertragungsnetzbetreibern nach § 20 Nummer 2 eingeräumten oder nach § 56 Nummer 2 weitergeleiteten Rechte, den vergüteten Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen, erlöschen; die §§ 42 und 42a des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.

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ZAAAE-70721

1Anm. d. Red.: Teil 4 neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1237) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 58 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1237) mit Wirkung v. .