EEG 2023 § 56

Teil 4: Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien [1]

§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber [2]

Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten:

  1. den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und

  2. für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen.

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ZAAAE-70721

1Anm. d. Red.: Teil 4 neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1237) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 56 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1237) mit Wirkung v. .