EEG 2023 § 55a

Teil 3: Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung [1]

Abschnitt 5: Rechtsfolgen und Strafen [2]

§ 55a Erstattung von Sicherheiten [3]

(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter

  1. dieses Gebot nach § 30a Absatz 3 zurückgenommen hat,

  2. für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten hat oder

  3. für dieses Gebot eine Pönale nach § 55 geleistet hat.

(2) 1Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot auch, soweit der Netzbetreiber

  1. für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38a Absatz 3 an die Bundesnetzagentur übermittelt hat oder

  2. für eine Windenergieanlage an Land oder eine Biomasseanlage eine Bestätigung nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat.

2Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.

Fundstelle(n):
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ZAAAE-70721

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.:Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 55a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3138) mit Wirkung v. .