Teil 3: Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung [1]
Abschnitt 2: Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung [2]
§ 23c Anteilige Zahlung [3]
Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser
für Solaranlagen oder Windenergieanlagen jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert und
in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.
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ZAAAE-70721