SGB VII § 97
Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Fünfter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
§ 97 Leistungen ins Ausland
Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten nach diesem Buch
Geldleistungen,
für alle sonstigen zu erbringenden Leistungen eine angemessene Erstattung entstandener Kosten einschließlich der Kosten für eine Pflegekraft oder für Heimpflege.
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PAAAD-24705