SGB VII § 124
Fünftes Kapitel: Organisation
Zweiter Abschnitt: Zuständigkeit
Zweiter Unterabschnitt: Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft [1]
§ 124 Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens
Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören
- die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen, 
- Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb, 
- Arbeiten, die Unternehmer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben. 
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  PAAAD-24705
1Anm. d. Red.: Zweiter Unterabschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 579) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.