BrStV § 43

Abschnitt 16: Zu den §§ 152 und 153 des Gesetzes

§ 43 Vollständig vergällter Branntwein [1]

(1) Branntwein ist vollständig vergällt, wenn er vergällt wurde nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl L 288 vom 23. 11. 1993, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 162/2013 der Kommission vom (ABl L 49 vom 22. 2. 2013, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Wird vollständig vergällter Branntwein aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Durchführung des Artikels 27 Absatz 5 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl L 316 vom , S. 21, L 19 vom 27. 1. 1995, S. 52), die zuletzt durch das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (ABl L 157 vom 21. 6. 2005, S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch Allgemeinverfügung eine Steuerbefreiung nach § 152 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes versagen oder eine bereits gewährte Steuerbefreiung zurücknehmen, wenn das für die vollständige Vergällung von Branntwein verwendete Vergällungsmittel aus Gründen der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes ungeeignet ist. 2Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

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HAAAD-29793

1Anm. d. Red.: § 43 i. d. F. der VO v. 31. 5. 2013 (BGBl I S. 1412) mit Wirkung v. 1. 7. 2013.