BrStV § 9

Abschnitt 3: Zu den §§ 133, 134 und 143 Absatz 3 des Gesetzes

§ 9 Aufnahme von Abfindungsbranntwein

(1) 1Das zuständige Hauptzollamt kann dem Steuerlagerinhaber unter Widerrufsvorbehalt gestatten, unter Abfindung erzeugten Obstbranntwein (Branntwein aus Obststoffen, ausgenommen Traubenwein) in sein Steuerlager aufzunehmen und für diesen Branntwein eine um 1 Prozent gekürzte gleiche Alkoholmenge an Obstbranntwein steuerfrei, auch in Teilmengen, in den freien Verkehr zu entnehmen. 2Voraussetzung ist, dass der Lagerinhaber selbst eine Obstverschlussbrennerei nicht nur gelegentlich betreibt, dabei mindestens 5 Prozent der im Kalenderjahr in das Lager beförderten Alkoholmenge an Abfindungsbranntwein oder mindestens 20 000 Liter Alkohol im gleichen Zeitraum herstellt und zusammen mit dem Abfindungsbranntwein im Lager zu trinkfertigem Obstbranntwein verarbeitet.

(2) 1Der in das Steuerlager aufzunehmende Abfindungsbranntwein ist amtlich abzufertigen. 2Der Steuerlagerinhaber hat die Aufnahme des Branntweins nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen und auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts dessen Herkunft als Abfindungsbranntwein nachzuweisen. 3Bei der Abfertigung wird die Alkoholmenge festgestellt. 4Der Herkunftsnachweis gilt vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen als erbracht, wenn der Steuerlagerinhaber nachweist, dass er oder eine von ihm beauftragte Person den Branntwein von einem registrierten Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer als unter Abfindung hergestellt aufgekauft hat. 5Das Hauptzollamt kann dazu nähere Anordnungen treffen. 6Es kann auch den Herkunftsnachweis über einen anderen Aufkäufer anerkennen, wenn dieser den Abfindungsbranntwein ausschließlich von Abfindungsbrennern oder Stoffbesitzern erwirbt und Steuerbelange dem nicht entgegenstehen.

(3) Obstbranntwein darf aus dem Steuerlager nur dann unter Steueraussetzung versendet werden, wenn sich eine entsprechende Menge Obstbranntwein von gleicher Art buchmäßig im Lager befindet, die nicht unter Abfindung erzeugt wurde und die gleiche Qualität besitzt wie der zu versendende Obstbranntwein.

(4) Das zuständige Hauptzollamt ordnet zur Durchführung der Absätze 1 und 3 eine besondere Lagerbuchführung an.

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HAAAD-29793