BrStV § 19

Abschnitt 6: Zu den §§ 137 und 159 Nummer 1 des Gesetzes

§ 19 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung

(1) 1Ein Begünstigter, der Erzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl L 8 vom 11. 1. 1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen. 2Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk des Hauptzollamts versehene erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender auszuhändigen. 3Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt. 4Nach der Übernahme der Erzeugnisse verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. 5Die Erzeugnisse sind unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen.

(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte

  1. nach § 137 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages berechtigt ist, örtlich zuständig ist,

  2. nach § 137 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder von Konsulargut zuständig ist,

  3. nach § 137 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist.

(3) 1Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen, wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 137 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Erzeugnisse unter Steueraussetzung empfängt. 2An ihre Stelle tritt eine Eigenbestätigung der ausländischen Truppe.

(4) Werden Erzeugnisse unter Steueraussetzung von einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden.

(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Erzeugnissen, die durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen werden, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß.

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HAAAD-29793