BrStV § 6

Abschnitt 3: Zu den §§ 133, 134 und 143 Absatz 3 des Gesetzes

§ 6 Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber [1]

(1) 1Der Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 134 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

  2. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,

  3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Be- oder Verarbeitung und Lagerung der Erzeugnisse im beantragten Steuerlager gegebenenfalls mit Angaben darüber,

    1. ob Branntwein vergällt bezogen oder im Lager vergällt werden soll und welche Vergällungsmittel eingesetzt werden sollen,

    2. ob und wo Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen gelagert werden soll,

    3. wie lange nicht selbst hergestellter oder nicht selbst abgefüllter Trinkbranntwein im Jahresdurchschnitt gelagert werden soll.

(2) 1Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. 2Für einen Antragsteller, der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller, der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.

(3) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Erweiterung der Erlaubnis.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAD-29793

1Anm. d. Red.: Überschrift und § 6 Abs. 1 i. d. F. der VO v. 1. 7. 2011 (BGBl I S. 1308) mit Wirkung v. 1. 7. 2011.