BrStV § 20

Abschnitt 7: Zu den §§ 138 bis 141 des Gesetzes

§ 20 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem [1]

1Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Personen, die für Beförderungen unter Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem (§ 138 Absatz 1 des Gesetzes) austauschen. 2Um auf diese Weise elektronisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vorherigen Anmeldung bei einer von der Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung bekannt gegebenen Stelle. 3Die Verfahrensanweisung wird von der Generalzolldirektion im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht. 4Die Personen nach Satz 1 und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten.

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HAAAD-29793

1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. 3. 12. 2015 (BGBl I S. 2178) mit Wirkung v. 1. 1. 2016.