BrStV § 56

Abschnitt 17: Zu § 154 des Gesetzes

§ 56 Steuerentlastung im Steuergebiet

(1) 1Der Steuerlagerinhaber darf von ihm selbst versteuerte Erzeugnisse (Rückwaren) in sein Steuerlager aufnehmen. 2Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt § 12 Absatz 3. 3Der Steuerlagerinhaber beantragt Erlass oder Erstattung nach § 154 Absatz 1 des Gesetzes, indem er die in einem Monat aufgenommenen Rückwaren in die Steueranmeldung nach § 35 überträgt.

(2) 1Andere nachweislich versteuerte Erzeugnisse darf der Steuerlagerinhaber unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 gegen Steuervergütung in sein Steuerlager aufnehmen. 2Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt Absatz 1 Satz 2, für die Steuervergütung Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(3) 1Der Steuerlagerinhaber hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 154 Absatz 1 des Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder des Steuerschuldners oder des anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. 2Er hat ferner bei der Aufnahme von inländischem Trinkbranntwein im Rahmen des Versteuerungsnachweises durch eine Erklärung des Herstellers den Nachweis zu führen, dass der Branntwein keinen Abfindungsbranntwein enthält. 3Das Hauptzollamt kann bei anderem als Obstbranntwein auf die Vorlage einer Erklärung des Herstellers nach Satz 2 verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungsbranntwein unwahrscheinlich ist.

(4) 1Der Steuerlagerinhaber kann beim zuständigen Hauptzollamt beantragen, versteuerte Erzeugnisse unter Steueraussetzung an Steuerlagerinhaber oder in Betriebe von registrierten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten zu befördern, ohne die Erzeugnisse in sein Steuerlager aufzunehmen. 2Die Erzeugnisse sind auf Verlangen des Hauptzollamts vorher vorzuführen. 3Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

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HAAAD-29793