BrStV § 47

Abschnitt 16: Zu den §§ 152 und 153 des Gesetzes

§ 47 Belegheft, Buchführung

(1) 1Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. 2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) 1Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen. 4Das Hauptzollamt lässt auf Antrag anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 5Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 12 Absatz 3 entsprechend. 6Das Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen, soweit steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen, auf das Führen eines Verwendungsbuches verzichten.

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HAAAD-29793