BrStV § 37

Abschnitt 11: Zu den §§ 145 bis 147 des Gesetzes

§ 37 Anmeldung der Erzeugnisse

1Erzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten sind in den Fällen des § 147 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. 2Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlichem Vordruck abzugeben.

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HAAAD-29793