BrStV § 23

Abschnitt 7: Zu den §§ 138 bis 141 des Gesetzes

§ 23 Art und Höhe der Sicherheitsleistung

(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Erzeugnissen unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.

(2) 1Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. 2Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.

(3) 1Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit, insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung der Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. 2Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.

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HAAAD-29793