BrStV § 32

Abschnitt 7: Zu den §§ 138 bis 141 des Gesetzes

§ 32 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren [1]

(1) 1Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach § 26 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung nicht innerhalb der dort festgelegten Frist übermitteln, weil das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 25 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem zuständigen Hauptzollamt ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang der Erzeugnisse bestätigt. 2Für die Frist zur Vorlage des Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt § 26 Absatz 1 entsprechend.

(2) 1Der Empfänger hat das Eingangsdokument in drei Exemplaren auszufertigen. 2Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Empfänger die erste Ausfertigung zurück. 3Der Empfänger hat diese Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 4Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb der in § 26 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Eingangsdokuments dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt, das diese an den Versender weiterleitet. 5Eingangsdokumente, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übersendet wurden, werden vom zuständigen Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.

(3) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 25 Absatz 5 oder 6 dem Empfänger vor, hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich für das im Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 26 Absatz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. 2§ 26 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Kann nach Beendigung einer Beförderung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung nach § 26 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder das elektronische Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in dem bestätigt wird, dass die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben. 2Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. 3Das Hauptzollamt übersendet dem Versender eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn die Erzeugnisse aus dem Steuergebiet versendet wurden. 4In den Fällen, in denen ein entsprechendes Ausfuhrdokument von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet das zuständige Hauptzollamt dem Versender eine Ausfertigung.

(5) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 26 Absatz 5 Satz 1. 2§ 26 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Fundstelle(n):
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HAAAD-29793

1Anm. d. Red.: § 32 Abs. 3 i. d. F. der VO v. 1. 7. 2011 (BGBl I S. 1308) mit Wirkung v. 1. 7. 2011.