SGB VI § 7

Erstes Kapitel: Versicherter Personenkreis

Zweiter Abschnitt: Freiwillige Versicherung

§ 7 Freiwillige Versicherung [1]

(1) 1Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. 2Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2838) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.