SGB VI § 54

Zweites Kapitel: Leistungen

Zweiter Abschnitt: Renten

Zweiter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

Fünfter Titel: Rentenrechtliche Zeiten

§ 54 Begriffsbestimmungen [1]

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

  1. Beitragszeiten,

    1. als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,

    2. als beitragsgeminderte Zeiten,

  2. beitragsfreie Zeiten und

  3. Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) 1Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. 2Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

Fundstelle(n):
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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 54 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1791) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.