SGB VI § 37

Zweites Kapitel: Leistungen

Zweiter Abschnitt: Renten

Zweiter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

Erster Titel: Renten wegen Alters

§ 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen [1]

1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

  1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,

  2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und

  3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

Fundstelle(n):
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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 37 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 554) mit Wirkung v. .