SGB VI § 33

Zweites Kapitel: Leistungen

Zweiter Abschnitt: Renten

Erster Unterabschnitt: Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

§ 33 Rentenarten [1]

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

1.

Regelaltersrente,

2.

Altersrente für langjährig Versicherte,

3.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen,

3a.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte,

4.

Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels

5.

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,

6.

Altersrente für Frauen.

(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

  1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,

  2. Rente wegen voller Erwerbsminderung,

  3. Rente für Bergleute.

(4) Renten wegen Todes sind

  1. kleine Witwenrente oder Witwerrente,

  2. große Witwenrente oder Witwerrente,

  3. Erziehungsrente,

  4. Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem geschiedene Ehegatten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 33 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2509) mit Wirkung v. 22. 7. 2017.