SGB VI § 304
Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Dritter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§ 304 Waisenrente
Bestand am Anspruch auf Waisenrente für eine Person über deren 25. Lebensjahr hinaus, weil sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der Anspruch weiter, solange dieser Zustand andauert.
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CAAAB-27102