SGB VI § 304

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Dritter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 304 Waisenrente [1]

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente für eine Person über deren 25. Lebensjahr hinaus, weil sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der Anspruch weiter, solange dieser Zustand andauert.

(2) Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch dann, wenn wegen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite

  1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c nicht angetreten werden kann oder

  2. die Übergangszeit nach § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b überschritten wird.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 304 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1055) mit Wirkung v. .