Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Elfter Unterabschnitt: Finanzierung
Vierter Titel: Berechnungsgrundlagen
§ 287d Erstattungen in besonderen Fällen [1]
(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.
(2) 1Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. 2Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn
das Erstattungsverfahren am noch nicht abschließend entschieden war und
das Schadensereignis nach dem eingetreten ist.
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 287d i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3242) mit Wirkung v. 1. 1. 2006.