SGB VI § 281a

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Elfter Unterabschnitt: Finanzierung

Zweiter Titel: Beiträge

§ 281a Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet [1] [2]

(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um

  1. Rentenanwartschaften, die durch einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,

  2. die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225 Abs. 2, § 264a).

(2) 1Für die Zahlung von Beiträgen werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet, soweit das Familiengericht dies angeordnet hat (§ 264a Abs. 1). 2Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird.

(3) 1Für je einen Entgeltpunkt (Ost) ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung zugrunde zu legende Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet angewendet wird. 2Als Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ist das durch den Wert der Anlage 10 geteilte vorläufige Durchschnittsentgelt im übrigen Bundesgebiet zugrunde zu legen. 3Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. [3] 4Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und umgekehrt; dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.

(4) § 187 Abs. 4, 5 und 7 gilt auch für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 281a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gem. Art. 1 Nr. 38 i. V. mit Art. 12 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 2575) wird § 281a mit Wirkung v. aufgehoben.

3Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung im Jahr 2024 v. (BGBl 2023 I Nr. 337) betragen die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2024 berechneten Faktoren im Jahr 2024
 1. in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung   a) von Entgeltpunkten in Beiträge 8 436,5880,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 8 320,1065,   b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001185313,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001201908,  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung   a) von Entgeltpunkten in Beiträge 11 203,4260,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 11 048,7436,   b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000892584,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000905080.
Die Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) findet nur bis zum statt.