SGB VI § 277

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Elfter Unterabschnitt: Finanzierung

Zweiter Titel: Beiträge

§ 277 Beitragsrecht bei Nachversicherung [1]

(1) 1Die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum nicht nachversichert worden sind, richtet sich nach den vom an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist. 2Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, dass nach den vom an geltenden Vorschriften Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind.

(2) § 181 Absatz 2a ist nicht anzuwenden, wenn die Nachversicherungsbeiträge vor dem fällig geworden sind.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 277 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 706) mit Wirkung v. 1. 1. 2016.