SGB VI § 274c

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Zehnter Unterabschnitt: Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz

Dritter Titel: Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger [1]

§ 274c Ausgleichsverfahren [2]

(1) 1Versicherte, die vor dem eine Versicherungsnummer erhalten haben (Bestandsversicherte), bleiben dem am zuständigen Träger zugeordnet. 2Ausgenommen sind Zuständigkeitswechsel

  1. zwischen den Regionalträgern,

  2. in die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und

  3. auf Grund des Ausgleichsverfahrens nach Absatz 2 bis 6.

(2) 1Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund beschließt ein Ausgleichsverfahren, das die Zuständigkeit für Bestandsversicherte so festlegt, dass in einem Zeitraum von 15 Jahren eine Verteilung von 45 zu 55 vom Hundert zwischen den Bundesträgern und den Regionalträgern hergestellt wird. 2Für das Ausgleichsverfahren wird jährlich für jeden Versichertenjahrgang und jeden örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Regionalträgers gesondert die Differenz zwischen der Ist-Verteilung und der Soll-Verteilung zwischen den Bundes und den Regionalträgern ermittelt und jeweils ein der Restlaufzeit entsprechender Anteil der auszugleichenden Versichertenzahl neu zugeordnet. 3Erfasst werden erstmalig im Jahr 2005 Bestandsversicherte der Geburtsjahrgänge ab 1945 und jünger. 4In den Folgejahren ist der Geburtsjahrgang, ab dem Bestandsversicherte in das Ausgleichsverfahren einbezogen werden, jeweils um eins zu erhöhen.

(3) Ausgenommen von dem Ausgleichsverfahren sind Bestandsversicherte,

  1. für die die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig ist,

  2. die bereits einmal von einem Zuständigkeitswechsel nach Absatz 2 betroffen waren,

  3. die bereits Leistungen beziehen oder bei denen ein Leistungsverfahren anhängig ist, oder

  4. solange deren Anwartschaften oder Rentenansprüche ganz oder teilweise im Sinne der §§ 53 und 54 des Ersten Buches übertragen, verpfändet oder gepfändet sind.

(4) Bestandsversicherte, für die zwischen- oder überstaatliches Recht zur Anwendung kommt, sind ebenfalls entsprechend der Quote zwischen Bundes- und Landesebene unter Berücksichtigung der Aufgabenentwicklung der Verbindungsstellen auszugleichen.

(5) 1Die Ausführung des Ausgleichsverfahrens erfolgt durch die Datenstelle der Rentenversicherung; der zur Abwicklung verwendete Stammdatensatz ist entsprechend den Erfordernissen für die Dauer des Ausgleichsverfahrens zu erweitern. 2Über Zuständigkeitswechsel sind die betroffenen Versicherten und deren Rentenversicherungsträger unverzüglich zu unterrichten.

(6) 1Bis zum Abschluss des Ausgleichsverfahrens veröffentlicht die Deutsche Rentenversicherung Bund jährlich, erstmals im Jahr 2006, einen Bericht über die tatsächliche Arbeitsmengenverteilung zwischen den Bundes- und den Regionalträgern im Berichtsjahr sowie eine Prognose über die künftige Entwicklung auf beiden Ebenen. 2Auf dieser Grundlage entscheidet das Erweiterte Direktorium, ob weiterer Bedarf zur Stabilisierung der Arbeitsmengen zwischen den Trägern der Rentenversicherung besteht und beschließt die erforderlichen Maßnahmen.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Dritter Titel eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3242) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.

2Anm. d. Red.: § 274c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2500) mit Wirkung v. 17. 11. 2016.