SGB VI § 269b

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Achter Unterabschnitt: Zusatzleistungen

§ 269b Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern [1]

1Die Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern erfolgt ohne Anrechnung der bereits geleisteten kleinen Witwenrente oder kleinen Witwerrente, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem verstorben ist. 2Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte in der vorletzten Ehe vor dem geboren ist und diese Ehe vor dem geschlossen wurde.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Früherer § 269a zu neuem § 269b geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3013) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.