Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Achter Unterabschnitt: Zusatzleistungen
§ 269 Steigerungsbeträge [1]
(1) 1Für Beiträge der Höherversicherung und für Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge geleistet. 2Diese betragen bei einer Rente aus eigener Versicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter
bis zu 30 Jahren 1,6667 vom
Hundert,
von 31 bis 35 Jahren 1,5
vom Hundert,
von 36 bis 40 Jahren
1,3333 vom Hundert,
von 41 bis 45
Jahren 1,1667 vom Hundert,
von 46
bis 50 Jahren 1,0 vom
Hundert,
von 51 bis 55 Jahren
0,9167 vom Hundert,
von 56 und
mehr Jahren 0,8333 vom Hundert
des Nennwerts des Beitrags, bei einer Hinterbliebenenrente vervielfältigt mit dem für die Rente maßgebenden Rentenartfaktor der allgemeinen Rentenversicherung. 3Das Alter des Versicherten bestimmt sich nach dem Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr des Versicherten. 4Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom und für Angestellte in der Zeit vom bis zum gezahlt worden sind, werden Steigerungsbeträge nicht geleistet.
(2) 1Werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, werden hierauf auch die zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten geleisteten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung angerechnet. 2Werden zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung gezahlt, werden hierauf auch Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, soweit sie noch nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet worden sind.
(3) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte aufgeteilt, werden im gleichen Verhältnis auch hierzu gezahlte Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung aufgeteilt.
(4) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten bei Wiederheirat des Berechtigten abgefunden, werden auch die hierzu gezahlten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung abgefunden.
Fundstelle(n):
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 269 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3242) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.