SGB VI § 264c

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Fünfter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung

§ 264c Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten [1] [2]

(1) 1Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. 2Der Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.

(2) Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem geboren ist.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Früherer § 264b zu neuem § 264c geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2474) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gem. Art. 1 Nr. 28 i. V. mit Art. 12 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 2575) wird § 264c mit Wirkung v. wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.