SGB VI § 263a

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Fünfter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung

§ 263a Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost) [1]

1Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten stehen. 2Dabei ist für Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten § 254d entsprechend anzuwenden.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Gem. Art. 1 Nr. 26 i. V. mit Art. 12 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 2575) wird § 263a mit Wirkung v. aufgehoben.